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Narzisstisches Gesetzbuch (NGB)

Narzisstisches Gesetzbuch (NGB)

  • In Kraft seit unbestimmter Zeit. Herausgegeben von der Instanz des Ichs.

#Gütersloh, 30. Oktober 2024

Präambel

Zur Sicherung der persönlichen #Überlegenheit, zur #Durchsetzung der subjektiven #Wahrheit und zur #Stabilisierung der eigenen #Grandiosität erlässt das Subjekt (im Folgenden »Der #Narzisst«) das nachstehende #Gesetzbuch.

Es regelt sämtliche Lebensbereiche und hebt fremde Realitäten ausdrücklich auf.

Das #NGB beansprucht universelle Geltung und persönliche Unantastbarkeit.

§ 1 – Grundsatz der Unfehlbarkeit

(1) Der Narzisst irrt nicht.

(2) Etwaige Widersprüche gelten als Beweis seiner Vielschichtigkeit.

(3) Kritik ist eine Form der Illoyalität und gilt als Angriff auf die Wahrheit selbst.

§ 2 – #Definitionsmonopol

(1) #Begriffe, #Ereignisse und #Gefühle stehen im ausschließlichen Deutungsrecht des Narzissten.

(2) Abweichende Wahrnehmungen Dritter sind als »Missverständnis« zu klassifizieren.

(3) Wahrheit ist, was dem Selbstbild dient.

§ 3 – Vertragsrecht

(1) Der narzisstische #Vertrag gilt durch Nähe, Schweigen oder Angst als geschlossen.

(2) Zustimmung des Vertragspartners ist entbehrlich.

(3) #Kündigung ist #unzulässig; der Vertrag verlängert sich stillschweigend durch Erschöpfung des Opfers.

§ 4 – #Schweigepflicht des Gegenübers

(1) Der Vertragspartner ist zur Verschwiegenheit über alle Formen der Entwertung verpflichtet.

(2) Aussprache gilt als »Dramatisierung«.

(3) Schweigen wird als Reife, Schmerz als Schwäche gewertet.

§ 5 – Kommunikationsordnung

(1) Der Narzisst spricht zur #Festlegung der #Realität.

(2) Das Gegenüber spricht zur #Bestätigung derselben.

(3) #Widerspruch, #Ironie oder #Humor sind untersagt.

§ 6 – #Beweislastumkehr

(1) Für sämtliche Konflikte trägt der andere die Beweislast.

(2) Das Ausbleiben von Verteidigung gilt als Schuldeingeständnis.

(3) Eine #Verteidigung gilt ebenfalls als #Schuldeingeständnis.

§ 7 – Eigentum an Emotionen

(1) Der Narzisst verfügt über sämtliche Gefühlsrechte innerhalb der Beziehung.

(2) Freude des anderen bedarf der Genehmigung.

(3) Schmerz des anderen ist unstatthaft, sofern nicht instrumental nutzbar.

§ 8 – Haftung

(1) Für alle #Misserfolge haftet das #Opfer.

(2) Für alle Erfolge haftet der Narzisst.

(3) #Zufälle gelten als #Bestätigung seiner besonderen Bestimmung.

§ 9 – Wiederherstellung der #Ordnung

(1) Wird der Narzisst kritisiert, gilt dies als Störung des Weltfriedens.

(2) Die Ordnung wird durch Schuldzuweisung an das Gegenüber wiederhergestellt.

(3) Versöhnung erfolgt ausschließlich durch dessen Unterwerfung.

§ 10 – Öffentliches Auftreten

(1) Der Narzisst beansprucht die Kontrolle über das #Narrativ.

(2) Kritik an ihm gilt als Rufschädigung.

(3) Öffentliche Anerkennung anderer Personen ist nur gestattet, wenn sie dem Narzissten nützt.

§ 11 – Dauer der Wirksamkeit

(1) Das NGB bleibt in Kraft, solange das Opfer an die Rechtmäßigkeit glaubt.

(2) Es entfaltet Nachwirkungen in Erinnerung, Traum und Körpersprache.

(3) Die Auflösung tritt ein durch Bewusstwerdung, Humor oder Entzug der Aufmerksamkeit.

§ 12 – Aufhebung des Gesetzes

(1) Jede betroffene Person kann das NGB einseitig aufheben.

(2) Hierzu genügt die Erklärung: »Ich erkenne dieses Gesetz nicht an. Ich kündige aus wichtigem Grund und fristlos.«

(3) Mit dieser Erklärung verliert das NGB rückwirkend seine Gültigkeit.

(4) Die Realität kehrt in den Eigenbesitz des Subjekts zurück.

§ 13 – Schlussbestimmung

(1) Dieses Gesetzbuch dient der Erkenntnis, nicht der Anwendung.

(2) Sein Studium erfolgt auf eigene Verantwortung.

(3) Der Geltungsanspruch des Narzissten endet mit dem ersten Lächeln des Befreiten.

Anhang I – Beispielfälle und Kommentare

Fall 1 – Die stumme Schuld (§ 6 NGB)

Sachverhalt: Das Opfer schweigt, um eine Eskalation zu vermeiden. Der Narzisst wertet das Schweigen als Eingeständnis. Rechtsfrage: Liegt Schuldeingeständnis auch ohne verbale Erklärung vor? Rechtsauffassung: Ja. Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Gesichtsausdruck des Opfers, um Schuld zu konstruieren. Kommentar: In narzisstischen Verfahren gilt Schweigen als Geständnis, Reden als Widerspruch – und beides als Fehlverhalten.

Fall 2 – Der emotionale Besitzanspruch (§ 7 NGB)

Sachverhalt: Das Opfer zeigt Freude über ein eigenes Projekt. Der Narzisst reagiert mit Missbilligung. Urteil: Freude ohne Genehmigung verletzt die emotionale Exklusivität des Narzissten. Kommentar: Das Gericht erinnert daran, dass positive Selbstwahrnehmung des Opfers als »unautorisierte Eigenliebe« gilt. Strafmaß: emotionale Entwertung bis auf Weiteres.

Fall 3 – Die ständige Korrektur (§ 2 NGB)

Sachverhalt: Das Opfer erinnert den Narzissten an dessen Widerspruch vom Vortag. Urteil: Unzulässig. Erinnerung an frühere Aussagen stellt eine Form von Majestätsbeleidigung dar. Kommentar: Das Gericht weist darauf hin, dass der Narzisst sich nicht widerspricht – die Realität hat sich geändert.

Fall 4 – Die vorbeugende Entschuldigung (§ 5 NGB)

Sachverhalt: Das Opfer entschuldigt sich vorsorglich, um Konflikte zu vermeiden. Rechtsauffassung: Zulässig und erwünscht; dient der Aufrechterhaltung der #Hierarchie. #Kommentar: Das #Gericht lobt die »innere Vertragstreue«. #Gleichwohl bleibt die #Schuld bestehen.

Fall 5 – Das Schweigen nach dem Sturm (§ 9 NGB)

Sachverhalt: Nach einer Auseinandersetzung ignoriert der Narzisst das Opfer tagelang. Urteil: Das Schweigen gilt als »pädagogische Maßnahme«. Kommentar: Die Rechtsprechung erkennt im Schweigen ein legitimes Machtinstrument zur Wiederherstellung der Ordnung.

Fall 6 – Die öffentliche Deutungshoheit (§ 10 NGB)

Sachverhalt: Das Opfer äußert sich sachlich über den Konflikt. Urteil: Unzulässig. Öffentliche Selbstverteidigung gilt als »Rufschädigung« des Narzissten. Kommentar: Zuständig bleibt allein der Narzisstische Pressedienst, der über das offizielle Narrativ wacht.

Fall 7 – Das Lächeln als Rechtsbruch (§ 11 NGB)

Sachverhalt: Nach Auflösung der Beziehung lacht das Opfer befreit. Urteil: Verstoß gegen § 11 Abs. 1 NGB (»Nachwirkungen in Erinnerung und Körpersprache«). Kommentar: Das Gericht erkennt in der Heiterkeit einen Angriff auf die metaphysische Ordnung des Narzissten. Strafmaß: sofortige Aberkennung der Opferrolle durch den Täter.

Fall 8 – Die fristlose Kündigung (§ 12 NGB)

Sachverhalt: Das Opfer erklärt: »Ich erkenne dieses Gesetz nicht an.« Urteil: #Unzuständigkeit. Mit der Erklärung verliert das Gericht seine Existenz. Kommentar: Hier endet die Zuständigkeit der narzisstischen Jurisdiktion. Es bleibt Stille – und Freiheit.

Schlusskommentar der Aufhebenden #Instanz

Die hier dokumentierte Rechtsprechung erhebt keinen Anspruch auf Gültigkeit. Ihr Studium dient ausschließlich der #Entlarvung struktureller #Gewaltverhältnisse und der #Wiederherstellung seelischer #Autonomie. Wo #Bewusstsein erwacht, verliert das #NGB seine Macht.

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