

Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt gestärkt
Verbraucher erhalten bei zu geringer Bandbreite ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht. Störungen des #Telefon- und Internetanschlusses müssen behoben werden, ansonsten erhalten Verbraucher:innen Entschädigungen. »vzbv«: Recht auf schnelles Internet durch Breitband-Grundversorgung darf kein leeres Versprechen bleiben.
Am 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. #Verbraucher haben dadurch mehr Rechte. So dürfen sie künftig kündigen oder mindern, wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Internetanschlusses erheblich abweicht. Werden Störungen des Telefon- und Internetanschlusses nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, erhalten Verbraucher:innen zukünftig Entschädigungen. Wermutstropfen ist das versprochene Recht auf schnelles Internet. Hier muss die Bundesnetzagentur jetzt nachschärfen und eine angemessene Mindestbandbreite festlegen.
»Die TKG-Novelle macht das digitale Verbraucherleben an vielen Stellen besser. Der deutsche #Gesetzgeber hat viele Verbraucherärgernisse aufgegriffen, die der vzbv seit Jahren beanstandet hat. Ein Gewinn sind vor allem die neuen Rechte rund um die Internetversorgung«, sagt Klaus Müller, Vorstand des #Verbraucherzentrale Bundesverbands (»#vzbv«). »Damit das Recht auf schnelles Internet kein leeres Versprechen bleibt, muss die Bundesnetzagentur dringend in der geplanten Rechtsverordnung eine ehrgeizige Mindestbandbreite festlegen.«
Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung
| Dezember 2030 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| So | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | 
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 
| 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 
| 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 
| 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 
| 29 | 30 | 31 | ||||